Satzung

Turnverein Essingen 1900 e. V.
Satzung

§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der am 07. Juni 1900 in Essingen gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Essingen 1900 e. V.“.
Er ist Mitglied im Landessportbund Rheinland-Pfalz der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Essingen. Er ist unter der Register-Nr. 367 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung von Freizeitsport, Breitensport, ferner durch Förderung des Gemeinschaftssinns und der Pflege der Tradition verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch neutral, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten und ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages zu begründen.
3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und die Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte. Die Vereinsehrungen sind in der Ehrenordnung geregelt. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 4
Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom Vorstand festgelegt und sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlage befreit.

§ 5
Ordnungsmaßnahmen
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigenden Verhaltens
b) groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung
d) Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 6
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Offenbach.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1 dem Geschäftsführenden Vorstand (bis zu 4 Personen)
1.2 den Beisitzern
2.1 Der Geschäftsführende Vorstand wird im Ganzen oder einzeln von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des alten Vorstandes gewählt.
2.2 Die Beisitzer werden im Ganzen oder einzeln von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des alten Vorstandes gewählt.
Ziel dieses Verfahrens soll es sein, ein arbeitsfähiges Gremium zu bilden, das die laufenden Geschäfte des Vereins führt und sein Vermögen verwaltet.
Im Innenverhältnis zum Verein sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Rechner benannt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10
Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Geschäftsabschlüsse über 5.000,00 € sind vorher im Vorstand abzustimmen, dies gilt nur im Innenverhältnis.

§ 11
Jugend des Vereins
1. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins eingeräumt werden.
2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 12
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
2. Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
3. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 13
Ausschüsse
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstands.

§ 16
Datenschutz
Personenbezogene Daten werden vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften behandelt.
Der Datenschutz ist in der Datenschutzordnung geregelt. Diese wird vom Vorstand erarbeitet und ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 17
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschossen hat, oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Essingen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.04.19 beschlossen. Die Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.